29.01.2022, 20:20
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Administrator
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Registriert seit: 06.03.2009
Ort: HF/ OWL
Vahrzeug: GLK 250 4M BlueTec/ Sprinter 316 CDI
Baujahr: 2012/ 2017
Motor: OM651/ OM651
v-dulli´s Fotoalbum
Beiträge: 24.501
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Zitat:
Zitat von Danidog
" Um sicherzustellen, dass das Versammlungsverbot eingehalten wird, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs, also die Einwirkung auf Personen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch angedroht. Dies ist nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen verhältnismäßig. Es ist erforderlich, da mildere Mittel, die die potenziellen Versammlungsteilnehmer von der Durchführung der verbotenen Versammlungen abhalten würden, nicht ersichtlich sind. Insbesondere wäre die Androhung eines Zwangsgelds nach § 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht gleichermaßen zielführend. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist angemessen, da die negativen Auswirkungen für den Betroffenen nicht erkennbar außer Verhältnis zu Schutzgut körperliche Unversehrtheit der Passanten und anderen Versammlungsteilnehmer steht"
https://www.ostfildern.de/Politik+_+...C3%BCgung.html
Was kommt als nächstes? "Schießbefehl"?
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Willkommen in der "Demokratie" meiner alten, kommunistischen Heimat
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Gruß aus OWL
Helmut
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