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Alt 05.01.2023, 19:26
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Zitat:
Zitat von princeton1 Beitrag anzeigen
Der E-Smart meines werten Bruders steht ungenutzt seit etwa vier Monaten bei mir auf dem Hof.
Er hat keine Lust auf die Minderreichweiten und wartet sehnsüchtig auf das Leasingende im nächsten Herbst…
Immer schön darauf achten Tiefentladung zu vermeiden und die Akkus nicht einschlafen zu lassen, Good Luck!
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  #642  
Alt 05.01.2023, 19:32
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Verschieden Eigentümer Gemeinschaften und Städte wollte das einfahren von E. Autos verbieten, ist aber von einem Gericht oder mehreren widerlegt worden. Bei einigen Auflagen wohl bemerkt.

https://efahrer.chip.de/news/gericht...roautos_104191

Ich finde das nicht für richtig, aber gut.
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  #643  
Alt 05.01.2023, 19:33
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Zitat:
Zitat von Sprotte76 Beitrag anzeigen
Das regelt in Deutschland gornix
Ja, das ist wohl richtig, auf der einen Seite.
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  #644  
Alt 05.01.2023, 21:38
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Zitat:
Zitat von Sprotte76 Beitrag anzeigen
Wenn ich Mieter bin und einen Tiefgaragenplatz rechtmäßig angemietet habe, besteht dafür ein rechtsgültiger Vertrag. Wenn ich dann ein e-Auto anschaffe, wie vorgenannt in dem Artikel beschrieben, in einem bestehenden Vertragsverhältnis, hat der Vermieter kein Recht mir die Nutzung meines Tiefgaragenplatzes zu verweigern bloß weil ich jetzt ein e-Auto fahre. Falls der Tiefgaragenplatz zusammen mit der Wohnung angemietet wurde, ist auch eine einseitige Kündigung des Vermieters nicht so einfach möglich.
Hier werden gerade verschiedene Dinge vermischt. Also mal kurz unterschieden:

1. Habe ich eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragenplatz, ist das WEG anwendbar. Danach darf ich eine Lademöglichkeit installieren. Ein Verbot der Nutzung der Tiefgarage mit E-Auto ist nicht möglich.

2. Ich möchte mit E-Auto in eine Tiefgarage bspw. in der Innenstadt fahren und dort 3 oder 4 Stunden parken, um shoppen zu gehen. Hier darf der Betreiber entscheiden, ob er mich reinlässt oder nicht. Es herrscht Vertragsfreiheit.

3. Ich bin Mieter einer Wohnung, zu der ein Platz in der Tiefgarage gehört. Hier ist das WEG nicht anwendbar. Es besteht wieder Vertragsfreiheit. Es besteht auch kein Anspruch darauf, einen Ladepunkt installiert zu bekommen.

4. Ich miete unabhängig von Wohnraum einen Stellplatz in der Tiefgarage. Es gilt schon wieder Vertragsfreiheit.

5. Sofern sich bei den Fällen 2 bis 4 etwas während der Vertragslaufzeit ändert, muss man zur Beurteilung in den Vertrag schauen. Da kann eine Menge dazu geregelt sein. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht.

Das alles sind verschiedene Sachverhalte und beziehen sich auch nur auf Tiefgaragen. Im Parkhaus kann es nochmals anders aussehen.




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Alt 06.01.2023, 20:33
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Einfach mal überraschen lassen, in welche Richtung sich die Brandfreudigkeit von E-Autos entwickelt, das hat sicherlich auch Einfluss auf bestehende oder zukünftige Verträge ...
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  #646  
Alt 06.01.2023, 22:30
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Zitat:
Zitat von Danidog Beitrag anzeigen
Einfach mal überraschen lassen, in welche Richtung sich die Brandfreudigkeit von E-Autos entwickelt, das hat sicherlich auch Einfluss auf bestehende oder zukünftige Verträge ...
Tja, für die Brandfreudigkeit der E Autos benötigt man sehr viel Wasser. Zu viel Wasser um in der Tiefgarage zu parken.
Das Löschen funktioniert bei den EAutos in Tiefgaragen sehr schwer.
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Alt 07.01.2023, 00:48
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Zitat:
Zitat von Sprotte76 Beitrag anzeigen
Zu 1. Wenn es sich um Eigentum handelt kann ich sowieso selbst entscheiden was ich mit meinem Eigentum anstelle. Der Stellplatz muss dann aber zum Eigentum gehören.



zu 2. Auch hier ist es wesentlich komplizierter als von dir dargestellt. Es gibt Verordnungen zu Tiefgaragen / Parkhäusern auch wenn das Parkhaus privatrechtliches Eigentum ist und privatrechtlich betrieben wird. Das sind öffentlich- rechtliche Vorschriften und gegen die darf auch ein Privateigentümer nicht verstoßen. Also nix Vertragsfreiheit. Die meisten solcher Parkhäuser sind auch öffentlich gewidmet also öffentlicher Verkehrsraum, weil dafür andere z.B. Lärmvorschriften gelten, ansonsten hätte der Betreiber noch ganz andere Probleme und Anforderungen zu erfüllen.



zu 3. Ist falsch. Wie vorgenannt hat jeder Mieter mittlerweile ein Recht auf einen e-Auto Ladepunkt an seinem Stellplatz. Ein Vertrag darf dieses gesetzlich zugesicherte Recht nicht ausschließen. Also nix Vertragsfreiheit und es gibt genau diesen Anspruch einen Ladepunkt installieren zu dürfen.



zu 4. ist auch falsch. Wie gesagt gibt es genau diesen Anspruch für Mieter. Bei getrenntem Mietvertrag für einen Stellplatz oder Garage kann der Vermieter aber einseitig kündigen. Der Mieter hat aber gute Chancen dagegen vorzugehen, wenn der Elektroladepunkt der Grund für die Kündigung sein soll.





Also nochmal zur Klarstellung mit der hochgelobten sogenannten Vertragsfreiheit. Ein Vertrag darf nicht gegen geltendes Recht also Gesetze und Verordnungen verstoßen oder etwas ausschließen, worauf ich einen gesetzlichen Anspruch habe. Der Vertrag wäre in diesen Punkten schlicht ungültig und die Vertragspartei kann sich dann nicht mehr darauf berufen. Insbesondere Mietverträge strotzen nur so vor ungültigen Klauseln auf die hat der Vermieter dann schlicht kein Recht auf Einhaltung und kann diese auch nicht durchsetzen. Man kann also gerne einen Vertrag unterzeichnen der E-Autos in Tiefgaragen verbietet und sein E-Auto dort abstellen, weil diese Klausel schlicht ungültig ist. Also lieber Amtsverwalter, als Vertragsanwalt möchte ich dich lieber nicht anstellen.
Zu 1.
Es wäre echt schön, wenn wir in Deutschland tatsächlich vollständig über unser Eigentum bestimmen könnten. Ist aber leider nicht so. Insbesondere im Fall eines Hauses mit Eigentumswohnungen und dazugehörigen Stellplätzen, wo die Wohnungen in unterschiedlichem Eigentum stehen, muss man mit fast allem an der Eigentümergemeinschaft vorbei. Diese kann ihre Zustimmung zu einer Wallbox, sofern technisch und rechtlich möglich, und damit Nutzung der Tiefgarage nun aber tatsächlich nicht mehr verweigern.

Zu 2.
Wäre mir neu, dass die Vetragsfreiheit hier nicht gilt. Und natürlich gelten für Tiefgaragen und Ähnliches öffentlich-rechtliche Vorschriften, bspw. Baurecht und Immissionsschutzrecht. Aber könntest du mir die Vorschift nennen, die den Betreiber zwingt, jedes zugelassene Fahrzeug hineinzulassen und mit dem Fahrer einen Vertrag zu schließen? Die Vorschrift kenne ich nicht und finde dazu auf Anhieb auch nichts. Wenn es hier etwas dazuzulernen gibt, würde ich es gern tun.
Für mich ein ähnlich gelagerter Fall: Die allermeisten Tiefgaragen und Parkhäuser haben (ein für mich absolut gerechtfertigtes) Einfahrverbot für Fahrzeuge ab einer bestimmten Höhe. Auch hier gibt es also Einschränkungen für Autofahrer in Abhängigkeit der Eigenschaften ihres Fahrzeuges.

Zu 3.
Hier hab ich mich falsch ausgedrückt. Es gibt einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation eines Ladepunktes, sofern technisch und rechtlich möglich. Ich meinte aber, dass der Vermieter den Ladepunkt nicht selbst hinstellen und bezahlen muss. Und hier fängt das Problem an (haben wir übrigens gerade in der Familie).
Das kann dann soweit führen wie in dem von Nico geposteten Artikel.
Sorry für meine irreführenden Worte.

Zu 4.
Da bin ich tatsächlich gespannt, was daraus wird. Ich fürchte, dieses Szenario hatten unsere Politiker nicht im Kopf. Sofern wirklich ein Anspruch auf eine Zustimmung zur Installation einer Wallbox besteht, kann der Stellplatzvermieter E-Autos nicht von der Vermietung ausschließen. Nach meinem Verständnis ist diese Fallkonstellation (Dauerstellplatz in Tiefgarage unabhängig von Mietvertrsg über Wohnraum) eben nicht von den Recht auf Zustimmung zur Installation einer Wallbox (und dem daraus folgenden Recht auf Nutzung des Stellplatzes mit E-Auto) erfasst. Dann würde wieder Vertragsfreiheit gelten.

Und natürlich darf ein Vertrag nicht gegen Gesetze verstoßen. Er wäre dann, wie von dir dargestellt, entweder in seiner Gesamtheit und in diesem Punkt ungültig. Allerdings gelten viele gesetzliche Vorschriften, insbesondere im BGB, nur, soweit sie nicht durch den Vertrag geändert werden. (Das Paradebeispiel hierfür sind die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse, was nichts mit dem Fall hier zu tun hat und nur als Beispiel dienen soll).

Und keine Angst: ich möchte gar nicht als Vertragsanwalt arbeiten. Mein Focus liegt eher auf anderen Rechtsgebieten.

Und nun hoffe ich, mich präziser ausgedrückt zu haben.


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Zitat:
Zitat von Sprotte76 Beitrag anzeigen
.........

Einzige Möglichkeit des Vermieters ist also wie in Nicos Artikel dem Mieter durch horende Kosten die Installation des Ladepunktes zu vermiesen oder unmöglich zu machen. Ich bin mir aber sicher, dass es bald Bauvorschriften oder Andere geben wird, die z.B. bestimmte Vorgaben für die Elektroinstallation machen, um sowas künftig zu verhindern.
.......

du hast schon mal eine Elektrofirma mit der Verlegung einer Anschlussleitung von einer Tiefgarage in den 7. Stock beauftragt oder angefragt? Ist schon teuer aber vermiesen durch horrende Kosten sehe ich hier nicht, Du arbeitest bestimmt auch nicht umsonst. Wieso der Zähler in dem Artikel allerdings im 7. Stock sein soll erschließt sich mir nicht, normalerweise sitzen die Zähler im Keller.
Ach Ja die Installation eines Ladepunkts kann wohl nicht durch den Vermieter bezaht werden.


Grüße Andy
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  #649  
Alt 07.01.2023, 15:05
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Zitat:
Zitat von v220 Beitrag anzeigen
Wieso der Zähler in dem Artikel allerdings im 7. Stock sein soll erschließt sich mir nicht, normalerweise sitzen die Zähler im Keller.
Ach Ja die Installation eines Ladepunkts kann wohl nicht durch den Vermieter bezaht werden.


Grüße Andy
In Mehrfamilienhäuser ist das durchaus üblich weil man nur "einen fetten Strang" bis nach oben ziehen muss und die jeweilige Wohnung direkt anklemmt.
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  #650  
Alt 07.01.2023, 18:49
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Zitat:
Zitat von Sprotte76 Beitrag anzeigen
.....In der Tiefgarage, so stand es ja im Artikel, war in 5 m Entfernung ein ausreichend dimensionierter Elektroanschluss möglich. Man hätte also auch einen zweiten Zähler für die Abrechnung des Stroms installieren können, gut wäre gewesen.
Ist leider unklar ob das evtl. die Hauszuleitung war, d.h. ungezählter Strom. Hier gibt es Vorschriften, die eigentlich einen 2. Hausanschluss in einem Gebäude unterbinden sollen. Mitlerweile gibt es aber Ansätze wie z.B. Messkonzepte zur Versorgung 3ter. (Zähler hinter Zähler)


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Andy
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